BVfK-Wochenendticker 29. April 2017

 aktuell - anspruchsvoll - authentisch

    - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Wir brauchen niemanden, der uns erklärt, wie man es macht, sondern jemanden der es macht!

 

Der Drachen steigt nur mit Gegenwind.

 

MeinAuto.de: Dieselnachfrage im Internet bricht um 42% ein.

 

BVfK-Mitgliederumfrage: Sinkende Dieselnachfrage, verhaltene Prognose.

 

Erfolgreiches erstes Jahr für Easy Car Pay + BVfK-Mitgliedervorteile

 

GTÜ: Kampf dem Marderbiss Vorbeugen hilft, hohe Reparaturkosten zu vermeiden

 

Fahrzeuggesuch: Mercedes-Benz C 180 T Avantgarde

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 18: BVfK-Webservices - Händlerhomepage á la BVfK

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

„Blickfang…aber nur auf den ersten Blick“

LG Paderborn: Neues zur Gesamtpreisangabe bei Blickfangwerbung

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

Alexander Bugge ist ein freundlicher Mensch, der eher besonnen und zurückhaltend auftritt. Der Chef von MeinAuto.de scheint dennoch keine Angst zu haben, sich regelmäßig beim deutschen Hersteller-Vertragshandel-Autokartell unbeliebt zu machen.

"Die Nachfrage nach Diesel-Neuwagen ist um 42,42 % eingebrochen" heißt Bugges Schlagzeile der Woche, die sämtliche der kürzlich verbreiteten Meldungen über stabile Restwerte der Selbstzünder als Wunschdenken entlarven. 

Ja, es rappelt richtig im Karton. Nachdem sich bei Autoscout24 erst kürzlich die Führungsebene stark gelichtet hat, fliegen zu Wochenbeginn bei PSA (Peugeot Société Anonyme) gleich drei Manager mit Ach und Krach raus. Sie sollen die 99-€-Online-Aktion mit 1&1 ohne Zustimmung aus Paris im Alleingang initiiert haben. Wer's glaubt, wird selig. 

Bei Hyundai dürften die Tage einiger Herrschaften ebenfalls gezählt sein, denn die Rechnung der martialischen Marktbereinigungsoperationen Markenrecht und Garantieverkürzung gehen nicht auf, beziehungsweise wird nicht aufgehen oder sogar zum Bumerang werden. Die Absatzzahlen der Koreaner gehen zurück, der Vertragshandel leidet dabei mehr, als der freie Handel.

Beim BVfK geben sich immer mehr Branchenkenner die Klinke in die Hand um zu erfahren, wie denn das Geschäft der nicht von Unsinnsdiktaten Geknechteten funktioniert. Dann üben wir regelmäßig das kleine Einmaleins, vielleicht auch noch den Dreisatz, denn damit kommt man aus, wenn man sein Geschäft zudem aufmerksam, flexibel, schnell, sorgfältig und kompetent führt.

Fast alles andere gehört auf den großen Berg des Beratermülls. "Wir brauchen niemanden, der uns erklärt, wie man es macht, sondern jemanden der es macht!" Ist die Antwort vieler Hilfesuchenden und daher wird der BVfK bald ein lang geplantes Projekt in Angriff nehmen: Eine Spezialausbildung für Verkäufer und Verkaufsassistenten für Freie Kfz-Händler.

Es geht also immer um zwei Dinge: Erkennen und Machen. Wer nicht erkennt und dennoch macht, macht allerdings nicht das richtige. Noch schlimmer sind allerdings die Erkennenden Ignoranten. Nach dem Motto, was nicht sein darf, das nicht sein kann, geißeln sie den Überbringer der schlechten Nachricht. Der BVfK meint, das ist im Grunde genommen keine schlechten Nachrichten, sondern nur Fakten gibt. Die einen geben uns Rückenwind, die anderen liefern uns Informationen für neue Aufgaben und deren richtige Umsetzung.

Zugegebenermaßen waren es in den vergangenen 18 Monaten viele harte Fakten, die uns den Wind ins Gesicht geblasen haben. Das war nicht einfach, das wird weiterhin nicht einfach sein, aber wie heißt es so schön: Der Drachen steigt nur mit Gegenwind.

In diesem Sinne ein Dankeschön an die vielen BVfK-Mitglieder, die wie Alexander Bugge, Sascha Schmitz, Andreas Baierle und Matthias Zech die Dinge deutlich beim Namen nennen und uns allen damit den klaren Blick für die Aufgabe verschaffen, die wichtiger ist, denn je:

„Alles Gute für Ihren Autohandel!“

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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MeinAuto.de: Dieselnachfrage im Internet bricht um 42% ein. 

Die Nachfrage nach Dieselfahrzeugen ist seit Beginn des Jahres erneut stark eingebrochen. Dies ermittelte der nach eigenen Angaben mit jährlich rund 13 Millionen Website-Besuchern Marktführer unter den Internetvermittlern von Neuwagen. Man konstatiert, dass seitdem die Zukunft des Dieselantriebs in den letzten Monaten in der öffentlichen Diskussion auch in Verbindung mit Fahrverboten grundsätzlich infrage gestellt wird und Pkw mit Dieselantrieb bei Neuwagenkäufern noch unbeliebter als unmittelbar nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen bei Volkswagen sind.

„Der erneute deutliche Einbruch der Dieselnachfrage hat ein bemerkenswertes Ausmaß. Wir spüren eine extreme Verunsicherung der Interessenten darüber, wie zukunftssicher die Investition in ein Dieselfahrzeug heute noch ist“, sagt Alexander Bugge, Geschäftsführer von MeinAuto.de.

Vor Bekanntwerden des Abgas-Skandals bei Volkswagen im September 2015 lag die markenübergreifende Dieselnachfrage über das Internet  bei meinauto.de noch bei durchschnittlich 42,50 Prozent. Heute liegt diese nur noch bei 24,47 Prozent – ein Einbruch um 42,42 Prozent. Unmittelbar nach den Veröffentlichungen um die Manipulationen an VW Dieselmotoren folgte seinerzeit ein kurzfristiger heftiger Nachfrageeinbruch bei VW Dieselfahrzeugen auf unter 28 Prozent sowie markenübergreifend auf knapp 35 Prozent. Trotz anhaltender Diskussionen um Abgaswerte von Dieselmotoren konnte sich in der Folge sowohl die Nachfrage nach VW Dieselfahrzeugen als auch die markenübergreifende Nachfrage auf niedrigem Niveau stabilisieren. Derzeit liegt die Nachfrage nach Fahrzeugen mit einem Dieselaggregat der Volkswagen AG bei nur noch 23,65 Prozent. Soweit die Meldung von MeinAuto.de.

Im kfz-betrieb-online heißt es dazu:

„…Die Ergebnisse des Neuwagenvermittlers sind allerdings nicht repräsentativ, da seine Kundenstruktur nicht den Gesamtmarkt abbildet, sondern stark von Privatkunden geprägt ist. ... Die aktuellen Diesel-Neuzulassungen gehen laut dem Kraftfahrt-Bundesamt bislang nur moderat zurück. Im März 2017 lag der Dieselanteil bei 40,6 Prozent, im Vorjahresmonat waren es 46,5 Prozent.  Die langfristigen Auswirkungen der Affäre um die VW-Prüfstandsoftware sowie das akuten Problem drohender Dieselfahrverbote in einigen Städten auf die Diesel-Nachfrage werden in der Branche heiß diskutiert. Dem individuell von Händlern gefühlten oder auch belegten Rückgang des Kaufinteresses im Neu- wie Gebrauchtwagenbereich stehen Aussagen von Branchenbeobachtern gegenüber, die zwar einen Rückgang der Dieselnachfrage konstatieren, aber keine Flucht aus der Technologie.

Zuletzt hatte die DAT im neu vorgestellten Diesel-Barometer, das künftig monatlich aufgelegt werden soll, einen Rückgang der durchschnittlichen Dieselrestwerte von 56,0 auf 55,7 Prozent seit Jahresanfang belegt. Die Standzeiten von Dieselfahrzeugen sind demzufolge sogar leicht rückläufig (1 Tag) und zwei Drittel der Autokäufer seien nicht beeinflusst von den Diskussionen…“ Soweit Zitate aus dem Online-Bericht des Kfz-Betrieb.

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BVfK-Mitgliederumfrage: Sinkende Dieselnachfrage, verhaltene Prognose.

So die errste Auswertung der noch laufenden Mitgliederbefragung vom vergangenen Wochenende. Es gilt also weiter: Sagen Sie uns Ihre Meinung! Wie sieht es aus mit der Diesel-Kauflust? 

Nehmen Sie sich eine Minute Zeit um an unserer Umfrage zum aktuellen Thema teilzunehmen: >>> Zur Umfrage: Diesel - Situation und Prognose (bitte vorher einloggen)

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OLG Hamm: "Abbildung zeigt aufpreispflichtige Zusatzausstattung“ ist tabu!

BVfK-Vertragsanwalt Guido Bockamp www.bockamp.com informiert:

Bereits im vergangenen Jahr zeichnete sich ab, dass in der PKW-Werbung (insbesondere
Neuwagenwerbung) der Zusatz "Abbildung zeigt aufpreispflichtige Zusatzausstattung" künftig nicht überleben wird. Die Wettbewerbszentrale hat m.E. nun den Damm gebrochen. Nachdem bereits die Gerichte in Paderborn und Bochum, die Nicht-Auspreisung von Zusatz-Ausstattung bei Möbeln untersagt haben, hat das OLG Hamm diese Auffassung jetzt bestätigt. Damit dürfte sich die Händler-Pflicht konkretisiert haben, dass der Wert der abgebildeten Sonderausstattung konkret anzugeben ist – sicherlich nicht nur bei Möbeln, sondern auch bei Autos.

Die detaillierte Besprechung des Urteils und seiner Folgen finden Sie im Bereich "Neues aus der BVfK-Rechtsbateilung".

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Erfolgreiches erstes Jahr für Easy Car Pay

Der erste Zahlungsdienst für die sichere Bezahlung von Fahrzeugen per Smartphone wird ein Jahr alt. Neu: Seit 1.März 2017 haben Händler nun auch die Möglichkeit beim Zukauf von Gebrauchtwagen im In- und Ausland Easy Car Pay für die Bezahlung einzusetzen. Auf dem Privatmarkt konnte Easy Car Pay zahlreichen Käufern und Verkäufern die Sorge um die Bezahlung nehmen. Auch kleine und größere Händler-Gruppen (u.a. Euler, Ruhrdeich, Jürgens, B&K, Senger, Löhr, uva.) führen Easy Car Pay als Zahlungsmittel ein. Kooperationen mit Partnern wie ADAC, BVfK, Santander, AvD, Sixt, Mobile.de, Grip und Polo Motorrad wurden abgeschlossen. Im Folgenden stellen wir Ihnen alle Neuerungen und Entwicklungen bei Easy Car Pay, sowie die BVfK-Sonderkonditionen (15%) vor. Hier weiterlesen... (bitte zuerst einloggen)

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GTÜ: Kampf dem Marderbiss – Vorbeugen hilft, hohe Reparaturkosten zu vermeiden

Frühjahrszeit ist Marderzeit. Wenn die Steinmarder ihren Nachwuchs zur Welt bringen sind die Tiere extrem aktiv und folgen instinktiv ihrem Erkundungstrieb. Vor allem die Männchen der Steinmarder äußern ihre Aggressionen mit einem herzhaften Biss in Schläuche und Kabel. Aber auch das Dämmmaterial der Motorhaube wird als Demonstration der Macht zerfleddert. Folgeschäden durch Marderbiss sind erheblich und können die Sicherheit des Fahrzeugs gefährden, warnen die Experten der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung.

Durch Marderschäden bleiben Autos zuhauf liegen, die Elektronik versagt oder es kommt zu kleinen Bränden, verursacht durch zerstörtes Dämmmaterial, das an heißen Motorteilen Feuer fangen kann. Häufig hilft nur noch der Abschleppdienst in die nächste Werkstatt. Dort müssen dann zerbissene Dämmmatten, Schläuche und Kabel erneuert und als Marderschutz ummantelt werden - das kann mitunter richtig teuer werden. Jährlich entstehen so Schäden in Höhe von mehreren Millionen Euro.

Damit es erst gar nicht zu einem Schaden kommt, gilt es, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bewährt haben sich bei der Marderabwehr Kontaktplatten im Motorraum, die nahezu alle Marderschäden durch kleine Stromschläge verhindern, so die GTÜ-Experten. Die Kontaktplatten mit Minus- und Pluspol sorgen für den Stromschlag, der nach dem Weidezaunprinzip erzeugt wird. Diese Art von Marderschreck ist tierschonend und verletzt das Tier nicht. Die sensorgesteuerten und batteriebetriebenen Geräte arbeiten mehrere Monate unabhängig vom Bordnetz.

Quelle: GTÜ-Pressemeldung 28. April 2017

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Fahrzeuggesuch: Mercedes-Benz C 180 T Avantgarde

Aus dem näheren Umfeld des BVfK erreichte uns ein dringendes Kaufgesuch für einen möglichst jungen gebrauchten Mercedes C-Klasse Kombi. Wer ein diesem Angebot „ Mercedes-Benz C 180 T Avantgarde 32.980,-“ vergleichbares, möglicherweise auch interessanteres Fahrzeug anbieten kann, möge die entsprechenden Informationen bitte vorstand@bvfk.de senden. Wir übermitteln diese dann direkt an den Interessenten zwecks unmittelbarer Kontaktaufnahme.

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

Unabhängigkeitserklärung Teil 18: BVfK-Webservices - Händlerhomepage á la BVfK

Liebe BVfK-Mitglieder,

durch die Verstärkung unseres Teams, können wir Ihnen noch mehr Power liefern. Zum Beispiel im Bereich Web-Development und Design haben wir das Leistungsportfolio des BVfK erweitern können.

Händlerhomepage "Made in Bonn"

Unser Homepage-Komplettangebot umfasst die folgenden Leistungen, welche zum Teil auch als separate Dienste in Anspruch genommen werden können:

• Datenbankeinrichtung

• Einrichtung Webspace

• Installation Wordpress CMS

• Responsive Design

• Seitenaufbau

• Sitemap

• Integration von Online-Formularen

• Integration einer Google-Maps Karte

• Redirects

• Individuelles Design

• Suchmaschinenoptimierung

• mobile.de Fahrzeugintegration

Den Flyer zur Leistungsbeschreibung finden Sie in Ihrem Mitgliederbereich der BVfK-Webseite unter "Marketing & Werbung"

>>> BVfK-Webservices (bitte erst einloggen)

Bei Interesse kontaktieren Sie uns einfach, so können wir einen Termin zur Besprechung Ihres Vorhabens vereinbaren.

Viel Erfolg im Netz!

Ihr Marcel Manthey

Kontakt unter: m.manthey@bvfk.de

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Bild rechts: Fast ausnahmslos "Blech-Juristen" beim Autorechtstag 2017. Dialoge und Kompetenz, von der die BVfK-Mitglieder profitieren.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: "Blickfang…aber nur auf den ersten Blick“

LG Paderborn: Neues zur Gesamtpreisangabe bei Blickfangwerbung

Das LG Paderborn hat mit seinem Urteil vom 06.09.2016 klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, in Geschäftsraumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Möbelhändlerin eine Leder-Rundecke und einen zweitürigen Schwebetürenschrank ausgestellt und jeweils mit einem bestimmten Preis beworben.

Der Leder-Rundecke war ein Preisschild zugeordnet, wonach die aus 3Elementen bestehende Rundecke zu einem Gesamtpreis von 3.199,00 €, der Summe der für die Einzelelemente ebenfalls angegebenen Einzelpreise, ausgezeichnet war. Des Weiteren enthielt die Preisauszeichnung die Angabe: „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar.“ Auf der Rückseite des Preisschildes waren Mehrpreise für Ausstattungsvarianten der auf der Vorderseite aufgeführten Einzelelemente sowie für Zubehör wie Armlehnen, Sitztiefenverstellungen usw. angegeben, wobei neben die ausgestellte Rundecke auch mit den nicht in dem auf der Vorderseite angegebenen Gesamtpreis enthaltenen Armteilen und -lehnen ausgestellt war.

Zudem hatte die Möbelhändlerin einen ausgestellten zweitürigen Schwebetürenschrank auf einem mit „Preissensation“ überschriebenen Preisaushang mit einem Gesamtpreis von 999,00 € beworben. In dem Schrank, befanden sich besondere Ausstattungsmerkmale wie Hosenauszug, Kleiderlift, LED-Beleuchtung, Türen-Kollisionsdämpfer usw. weitere Preisschilder. Diese Ausstattungsmerkmale standen dem Käufer nach Wahl zur Verfügung und waren in dem auf dem Preisaushang ausgewiesenen Gesamtpreis von 999,00 € nicht enthalten.

Die Möbelhändlerin wurde zunächst außergerichtlich abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Als diese einer solchen Aufforderung nicht nachkam, wurde sie von der Klägerin wegen Wettbewerbsverstößen verklagt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Preisauszeichnung hinsichtlich der Leder-Rundecke gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 1. S. 1 PAngV). In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

„Danach hat, wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke.. Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung, die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert.

Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung, in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können.

Insoweit hat das OLG Hamm hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden, dass der interessierte Verbraucher erwarten kann, dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z. B. Lattenrost) und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z. B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar, dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre.

Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und –lehnen indessen nicht. Es handelt sich vielmehr um Zubehör, das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss, das aber speziell für die ausgestellte Produktserie gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist.“

Demgegenüber sieht die Kammer des LG in der Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit kein Wettbewerbsverstoß.

Zwar beinhaltete die Preiswerbung des Schwebetürenschranks auch Zubehör, das nicht im Gesamtpreis enthalten war. Aber der maßgebliche Unterschied zu der Darstellung der Leder-Rundecke bestand nach Ansicht des Gerichts darin, was der Verbraucher auf den ersten Blick wahrnehmen konnte. Dazu das LG Paderborn:

„Der für den Schrank durch Preisaushang als „Preissensation“ angegebene Gesamtpreis umfasst nach der Erwartungshaltung des Verbrauchers den ausgestellten Schrank zunächst nur so, wie er ihn auf den ersten Blick sieht. Erst wenn er den Schrank öffnet, erfährt er durch zusätzliche Preisauszeichnungen an einzelnem Ausstattungszubehör, dass dieses in dem angegebenen Gesamtpreis nicht enthalten ist. Bei diesem Zubehör handelt es sich allerdings nicht um Zubehör, bei dem der Verbraucher keine Wahl hätte, ob er es kaufen will oder nicht. Es handelt sich nicht um Zubehör, welches er notwendigerweise benötigt oder welches bei einem Schwebetürenschrank erwartungsgemäß als zugehörig anzusehen ist. Der Verbraucher wird diesbezüglich auch nicht irregeführt, weil der Preisaushang keine Erwartung begründet, dass der Schrank mit eben diesem zusätzlichen Zubehör ausgestattet ist, und er in dem Augenblick, in dem er bei Öffnen des Schrankes erfährt, welches Zubehör der ausgestellte Schrank insgesamt aufweist, gleichzeitig erfährt, welches nicht notwendige Sonderzubehör zusätzlich zu bezahlen ist.“

 (LG Paderborn, Urt. v. 20.09.2016, Az. 6 O 9/16)

 

BVfK Anmerkung:

Obwohl die Urteilsgründe sich vorliegend auf einen Möbelkauf beziehen, dürften die seitens des Gerichts getroffenen Feststellungen auch auf in Anzeigen beworbene Zusatzausstattung bei Kraftahrzeugen übertragbar sein.  Laut Anmerkung des BVfK-Kooperationsanwalts Guido Bockamp wird daher der oft verwendete Zusatz „Abbildung zeigt aufpreispflichtige Zusatzausstattung“ künftig nicht mehr den rechtlichen Anforderungen an die Angebotskonkretisierungspflicht der Händler genügen.

Vielmehr dürfte sich nach Auffassung Bockamps „die Händler-Pflicht konkretisiert haben, dass der Wert der abgebildeten Sonderausstattung konkret anzugeben ist – sicherlich nicht nur bei Möbeln, sondern auch bei Autos.“

Obwohl die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils bislang noch nicht vorliegen, ist Fahrzeughändlern daher zukünftig anzuraten, auf oben stehenden Hinweis zu verzichten und die Sonderausstattung preislich genau zu beziffern.

 

Moritz Groß

BVfK-Rechtsabteilung

 

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

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>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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BVfK-Verträge: NEU! Zusatzvereinbarung für Oldtimer

Unvergleichlich! Das gilt sowohl für das Aussehen und die Seltenheit, als auch für die Beschaffenheit eines Oldtimers. Hierbei ist es wichtig beim Verkauf der Raritäten auf einige Punkte hinzuweisen und diese auch vertraglich mit dem Käufer zu fixieren. Eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag haben unsere BVfK-Juristen für Sie erstellt und die BVfK-Verträge wurden gestern um die Zusatzvereinbarung für Oldtimer erweitert.

Diesen sowie alle anderen BVfK-Verträge finden Sie online an gewohnter Stelle in Ihrem Mitgliederbereich unserer Webseite.

>>> BVfK-Vertragsformulare

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